OMH Machines
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AGB's

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma OMH
Machines, Obersulmer Maschinenhandel (nachfolgend: OMH)
(Stand: Mai 2015)
I. Allgemeines


1. Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen OMH und dem Käufer einschließlich der
zukünftigen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Anderen Einkaufsbedingungen oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden nicht angewendet. OMH ist berechtigt,
ihre Allgemeinen Verkaufs-, und Lieferbedingungen Nr.: 05/2013 mit Wirkung für die
zukünftige gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Käufer nach einer entsprechenden
Mitteilung zu ändern.


2. Besteht zwischen dem Käufer und OMH eine Rahmenvereinbarung, gelten diese
Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowohl für diese Rahmenvereinbarung als
auch für den einzelnen Auftrag.


II. Vertragsschluß


1. Angebote von OMH sind freibleibend und unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörenden
Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur
Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden. Stellt OMH
dem Käufer Zeichnungen oder technische Unterlagen über den zu liefernden technischen
Kaufgegenstand zur Verfügung, so bleiben diese Eigentum von OMH.


2. Bestellungen des Käufers sind für diesen verbindlich. Sofern von OMH keine anderweitige
schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt die Lieferung oder Rechnung als Auftragsbestätigung.


3. Ist der Käufer Kaufmann, ist für den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen
ausschließlich die schriftliche Bestätigung von OMH maßgeblich, sofern der Käufer nicht
unverzüglich schriftlich widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder telefonische
Bestellungen und Vereinbarungen. Eine Mitteilung an OMH ist jedenfalls dann nicht mehr
unverzüglich, wenn sie PTF nicht innerhalb von sieben Tagen zugegangen ist.


III. Liefertermin, Lieferumfang, Lieferverzug


1. Liefertermine und -fristen gelten nur als annähernd vereinbart, wenn nicht OMH eine
schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich abgegeben hat. Bei nicht rechtzeitiger
Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags durch den Käufer sowie der nicht rechtzeitigen
Erbringung aller Vorleistungen des Käufers verlängern sich die Liefertermine entsprechend.
Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.


2. OMH ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese nicht das zumutbare Mindestmaß
unterschreiten.


3. Der Käufer hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen
sind OMH unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als
anerkannt.


4. Bei Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben
von Zulieferungen an OMH oder höhere Gewalt verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
Höhere Gewalt liegt auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und
rechtmäßigen Aussperrungen im Betrieb von OMH oder bei den Vorlieferanten von OMH.
Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind in diesen Fällen in den Grenzen des
Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen.


5. Entsteht dem Käufer durch eine von OMH verschuldete Lieferverzögerung ein Schaden,
kann der Käufer diesen unter Ausschluss weitergehender Ersatzansprüche in Höhe von 0,5
% für jede Woche der Verspätung, höchstens aber in Höhe von 5% des Wertes des
betroffenen Teils der Gesamtlieferung ersetzt verlangen. Im Falle des Lieferverzuges kann
der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und mit der ausdrücklichen
Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, vom Vertrag
zurücktreten, wenn die Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt. Weitergehende
Ansprüche bei Lieferverzug, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach
Maßgabe der Regelungen des Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung)
ausgeschlossen.


IV. Preise, Zahlungsbedingungen


1. Die Preise schließen Mehrwertsteuer, Fracht, Zoll, Porto, Verpackung, Versicherung und
sonstige Spesen nicht ein.


2. Mangels besonderer Vereinbarungen sind Rechnungen sofort ohne Abzug zur Zahlung
fällig.


3. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in
Höhe von 10% über dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines konkreten
Verzugsschadens bleibt vorbehalten.


4. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von OMH anerkannt sind.


V. Gefahrübergang, Abnahme


1. Die Gefahr geht mit Beginn der Verladung bzw. Versendung des Liefergegenstandes auf
den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder OMH noch andere
Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung und/oder
Inbetriebnahme übernommen hat. Soweit der Liefergegenstand abgenommen werden muss,
ist die Abnahme für den Gefahrenübergang maßgebend. Die Abnahme muss unverzüglich
zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die
Abnahmebereitschaft durchgeführt werden und darf durch bloßes Vorliegen eines nicht
wesentlichen Mangels durch den Käufer nicht verweigert werden.


2. Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen, die OMH nicht zu vertreten
hat, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den
Käufer über.


VI. Gewährleistung, Mängelrüge


1. Für Mängel der Lieferung haftet OMH unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:


1.1 Die Gewährleistungsfristen betragen bei Neuprodukten bei privater Nutzung
(Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB) ab Gefahrenübergang 24 Monate, bei gewerblicher
und/oder beruflicher Nutzung 12 Monate.

1.2. Bei gebrauchten Produkten beträgt die Gewährleistungsfrist ab Gefahrübergang bei
privater Nutzung (Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB) 12 Monate, bei gewerblicher und/oder
beruflicher Nutzung wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Gebrauchte Maschinen
werden mit dem noch vorhandenen Zubehör in dem Zustand geliefert, in welchem sie sich
bei Vertragsschluß befinden. Jede Haftung für offene oder versteckte Mängel ist auch dann
ausgeschlossen, wenn die Maschine vorher vom Käufer nicht besichtigt worden ist, es sei
denn, PTF hätte dem Käufer bekannte Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig
verschwiegen.

2. Die Regelungen des Absatzes 1 gelten nicht bei zugesicherten Eigenschaften oder bei
schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Derartige Ansprüche des Käufers
sowie Ansprüche wegen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden
sind, werden gemäß den Regelungen des Abschnittes VII (Allgemeine
Haftungsbeschränkung) im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Wird im Rahmen
der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der
Gewährleistungsfrist aus.


3. Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn sie als solche ausdrücklich im Vertrag
bezeichnet sind. Mündliche Angaben sowie Angaben in den Unterlagen von PTF enthalten
keine Zusicherungen. Proben, Maße, DIN-Bestimmungen, Leistungsbeschreibungen und
sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes dienen der Spezifikation
und sind keine zugesicherten Eigenschaften.


4. Schäden, die durch äußeren Einfluss, unsachgemäße Aufstellung und Behandlung,
mangelhafte Bedienung oder Wartung, Korrosion oder gewöhnliche Abnutzung entstanden
sind, sind von der Gewährleistung ausgenommen. Die Gewährleistung erstreckt sich im
letztgenannten Fall insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen.
Verschleißteile sind alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge. Beim Verkauf einer Maschine liegen diesen Gewährleistungsregelungen eine Verwendung im
 Einschichtbetrieb zugrunde.


5. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt
ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel, Falschlieferungen,
offensichtlich nicht genehmigungsfähige Falschlieferungen oder Mindermengen, PTF
gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine Ausschlußfrist von
sieben Tagen ab Erhalt der Lieferung. Verdeckte Mängel sind OMH unverzüglich nach
Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im übrigen bleiben die §§ 377,378 HGB bei einem
beiderseitigen Handelsgeschäft unter Kaufleuten unberührt.


6. Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des
Restes der abgeschlossenen Menge, es sei denn, der Käufer kann nachweisen, dass die
Annahme nur eines Teils der Lieferung unter Berücksichtigung der Umstände für ihn
unzumutbar ist.


7. Stellt der Käufer einen Mangel fest, so darf er den Liefergegenstand nicht verändern,
verarbeiten oder an Dritte herausgeben, sondern hat PTF ausreichende Gelegenheit und
Zeit einzuräumen, sich von dem Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche
Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen; anderenfalls entfallen
alle Mangelansprüche. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw.
zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei OMH unverzüglich zu benachrichtigen
ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und
von OMH Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Unabhängig vom Vorliegen
eines Mangels erlöschen die Gewährleistungsansprüche auch dann, wenn ohne die
Genehmigung von OMH seitens des Käufers oder eines Dritten Änderungs- oder
Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.


8. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen
Formalitäten hat der Käufer mit dem Frachtführer zu regeln, insbesondere alle notwendigen
Feststellungen zur Wahrung von Rückgriffsrechten gegenüber Dritten zu treffen. Soweit
handelsüblicher Bruch, Schwund oder ähnliches in zumutbarem Rahmen bleiben, kann dies
nicht beanstandet werden.


9. Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl von OMH Nachbesserung fehlerhafter
Ware oder Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.


10. Im Falle der Mangelbeseitigung ist PTF verpflichtet, alle zum Zwecke der
Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-,
und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache
an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wurde.


11. Lässt OMH eine ihm gestellte angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung im Sinne des §
439 BGB verstreichen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern oder ihm eine
Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist, fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen
von OMH verweigert wird, steht dem Käufer, der nicht Verbraucher ist, unter Ausschluss aller
weiteren den Liefergegenstand betreffenden Ansprüche nur das Recht zu, von dem Vertrag
zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.


VII. Allgemeine Haftungsbeschränkung


1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von OMH infolge unterlassener oder
fehlerhafter Beratung vor oder nach Vertragsschluss oder durch die Verletzung anderer
vertraglicher Nebenpflichten (z. B. Bedienungs- oder Wartungsanleitung) vom Käufer nicht
vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten die Regelungen der Abschnitte VI und
 VII.2 entsprechend, weitergehende Ansprüche des Käufers werden ausgeschlossen.


2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstandenen sind, haftet OMH – aus
welchen Rechtsgründen auch immer - nur
- bei Vorsatz,
- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für
Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet PTF auch bei grober
Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall
begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden; weitere
Ansprüche sind ausgeschlossen.


VIII. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten


1. OMH behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen
aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sowie bei Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist OMH
zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur
Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer
OMH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.


2. OMH ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-,
Feuer-, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die
Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.


3. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch OMH bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar
gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur
Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die
Befugnis von OMH, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch
verpflichtet sich OMH, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. OMH kann verlangen, dass der Käufer
ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren,
die OMH nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den
Abnehmer in Höhe des zwischen OMH und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als
abgetreten.


4. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Käufer stets für
OMH vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht OMH gehörenden
Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt OMH das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen
verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung.
Werden Waren von OMH mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen
Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache
anzusehen, so gilt als vereinbart, daß der Käufer OMH anteilsmäßig Miteigentum überträgt,
soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für
OMH. Für die durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung sowie Vermischung
entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.


5. Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers ist OMH berechtigt,
angemessene Sicherheiten zu fordern. OMH verpflichtet sich, die ihm zustehenden
Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese
noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.


IX. Erfüllungsverpflichtung, Unmöglichkeit und Nichterfüllung


1. Die Lieferverpflichtung und die Lieferfrist von OMH unterliegt dem Vorbehalt der
ordnungsgemäßen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.


2. Wenn OMH die gesamte Leistung vor Gefahrübergang aufgrund eines von OMH zu
vertretenden Umstandes unmöglich wird, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Im Falle einer teilweisen Unmöglichkeit oder teilweisen Unvermögens gilt die
vorstehende Regelung nur für den entsprechenden Teil. Der Käufer kann in diesem Fall
jedoch vom Gesamtvertrag zurücktreten, wenn er ein berechtigtes Interesse an der
Ablehnung der Teillieferung nachweisen kann.
Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen aus den Abschnitten VI und VII ausgeschlossen.


3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des
Käufers ein, so bleibt dieser zur Erfüllung verpflichtet.


4. Nach Rücktritt von OMH vom Vertrag bzw. nach ihrer Fristsetzung mit
Ablehnungsandrohung ist PTF berechtigt, zurückgenommene Ware frei zu verwerten.


X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht


1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Zahlung und
die Warenlieferung der Geschäftssitz von OMH.


2. Wenn der Käufer, Kaufmann, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz von OMH Gerichtsstand für
alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses; Klagen
gegen OMH können nur dort anhängig gemacht werden.


3. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden unter
Ausschluß des internationales Privatrechts, des vereinheitlichten internationalen Rechts und
unter Ausschluss des UN Kaufrechts.


XI. Rechtswirksamkeit, Datenschutz


1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.
Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende
Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen durch
Geschäftsbedingungen des Käufers ersetzt.


2. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der schriftlichen Bestätigung durch OMH; dies gilt auch für eine Abweichung von der
vertraglichen Schriftformerfordernis selbst.


3. Rechtserhebliche Willenserklärungen wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen,
Verlangen nach Kaufpreisminderung oder Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie
schriftlich erfolgen.


4. OMH ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen
Daten über den Käufer- auch wenn diese von Dritten stammen - im Sinne des
 Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und durch von OMH beauftragte